Anhörung des Deutsche Strafverteidiger e.V. durch das Bundesverfassungsgericht:
Für die Gewährung einer pauschalierten Vergütung gem. § 51 RVG
Dem Deutsche Strafverteidiger e.V. ist vom Bundesverfassungsgericht gem. § 27a BVerfGG, § 41 GO-BVerfG Gelegenheit gegeben worden, als sachkundiger Dritter eine Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes abzugeben, der für die mehrtägige Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand die Vergütung mit einer Pauschgebühr gem. § 51 RVG beantragt hatte.
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