Entscheidung des Monats –
Februar 2024

In der Februarausgabe der Entscheidung des Monats hat sich unsere Kollegin Klaudia Dawidowicz mit einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2023 (3 StR 160/22) zur Frage der Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO befasst.

Der BGH beschäftigte sich erstmals mit der Frage, ob die Anordnung einer Frist nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO über den Wortlaut der Vorschrift hinaus an das Merkmal der Verschleppungsabsicht geknüpft ist und entschied:

Die Fristsetzung zur Anbringung von Beweisanträgen nach § 244 Abs. 6 S. 3 StPO erfordert nicht die Feststellung oder den konkreten Verdacht einer Absicht der Prozessverschleppung.

Weil Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, gemäß § 244 Abs. 6 S. 4 StPO im Urteil beschieden werden können, zieht der BGH noch eine weitere, für die Verteidigung nachteilige Folge. Er entschied zudem, dass die rechtsfehlerhafte Begründung eines nach Fristablauf im Urteil abgelehnten Beweisantrags unschädlich ist, wenn das Tatgericht ihn ohne Rechtsfehler hätte zurückweisen dürfen und die Ablehnungsgründe vom Revisionsgericht aufgrund des Urteilsinhalts nachgebracht werden können.

Mit der ersten höchstrichterlichen Entscheidung wird durch den BGH der in der Literatur vorherrschenden Meinung einer restriktiven Auslegung der Vorschrift entgegengetreten. Für die Verteidigung bringt die Entscheidung Beschränkungen in der Ausübung des Beweisantragsrechts und birgt zahlreiche weitere Hürden.

Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zu den Entscheidungsgründen und zu den Konsequenzen für die Praxis hat die Autorin hier zusammengefasst: