Satzung

für den Verein Deutsche Strafverteidiger e.V.

  • § 1 Name, Sitz
    1.  Der Verein führt den Namen „Deutsche Strafverteidiger e.V.“
    2.  Er hat seinen Sitz in Berlin.
  • § 2 Zielsetzung
    1. Unabhängige und verantwortungsvolle Strafverteidigung ist ein Gebot des Rechtsstaates. Sie zu sichern und die Interessen der Strafverteidiger zu wahren ist der Zweck des Vereins.
    2. Der Verein sucht dieses Ziel mit folgenden Mitteln zu erreichen:
      1. Aus- und Fortbildung von Strafverteidigern,
      2. Stellungnahmen zu Gesetzgebungs- und sonstigen rechtspolitischen Vorhaben,
      3. Zusammenarbeit mit anderen auf dem Gebiet der Strafverteidigung und des Strafrechts tätigen Verbänden, Organisationen und Institutionen,
      4. Veranstaltungen zum Strafrecht und zur Strafverteidigung sowie zu allen damit im Zusammenhang stehenden aktuellen (und auch rechtspolitischen) Themen,
      5. Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Vereins,
      6. wissenschaftliche Veröffentlichungen,
      7. Förderung des demokratischen Rechtsverständnisses
    3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt die vorstehend dargelegten gemeinnützigen und wissenschaftlichen Zwecke. Ein wirtschaftlicher, auf Gewinn ausgerichteter Betrieb findet nicht statt. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf Gewinn oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; bei ihrem Ausscheiden oder der Auflösung des Vereins besteht kein Anspruch auf einen Vermögensanteil. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind. Unverhältnismäßig hohe Vergütungen sind unzulässig.
    4. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit Vereinigungen an, die vergleichbare Ziele verfolgen.
  • § 3 Erwerb der Mitgliedschaft
    1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
      jeder in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwalt, der sich den besonderen Aufgaben des Verteidigers in Strafsachen verpflichtet fühlt.
    2. Ehrenmitglied des Vereins kann jeder werden, der sich Verdienste um das Strafrecht erworben hat.
    3. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Zielsetzung des Vereins zu fördern bereit ist.
    4. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheiden zwei Vorstandsmitglieder. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dieser dem Vorstand zur abschließenden Entscheidung vorzulegen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, bei einer Ablehnung Gründe bekanntzugeben.
      Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern der Vorstand.
    5. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet, ihre Anwaltstätigkeit aufgegeben und mindestens 15 Jahre dem Verein angehörten, können auf Antrag, über den der Vorstand entscheidet, weiter Mitglied des Vereins und mit Vollendung des 70. Lebensjahres auch ohne Beitragspflicht bleiben.
  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitgliedes,
      2. durch freiwilligen Austritt,
      3. durch Streichung in der Mitgliederliste,
      4. durch Ausschluß aus dem Verein.
    2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschliegungsbeschlug des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet über die Berufung die nächstfolgende Mitgliederversammlung endgültig.
  • § 5 Mitgliedsbeiträge
    1. Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
    2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • § 6 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • § 7 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind

    1. der Vorstand,
    2. die Mitgliederversammlung.
  • § 8 Der Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf, höchstens neun Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und Beisitzern.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
    3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  • § 9 Die Mitgliederversammlung
    1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
    2. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen* Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

      Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
    3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

      Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
  • § 10 Ausschüsse

    Die Organe des Vereins können für die Bearbeitung und Prüfung besonderer Fragen und Aufgabengebiete Ausschüsse einsetzen. Als ständige Ausschüsse sind einzurichten Ausschüsse für folgende Bereiche:

    1. Strafrecht,
    2. Strafverfahrensrecht,
    3. Strafvollzugsrecht,
    4. Berufsrecht,
    5. Rechtspolitik.
  • § 11 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Förderverein Fritz-Bauer-Institut e.V. in Frankfurt am Main bzw. dessen Rechtsnachfolgerin oder – wenn diese nicht mehr besteht - an eine sonst für vergleichbare Aufgaben zuständige, gemeinnützig tätige Körperschaft. Mitglieder erhalten bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anteile aus dem Vereinsvermögen.